Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB genannt) sind Grundlage aller unserer Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen; sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nur insoweit anerkannt, als sie mit unseren AGB übereinstimmen oder von uns im Einzelfall schriftlich ausdrücklich zur Grundlage des jeweiligen Vertrages oder der Leistung gemacht werden.

1.3 Diese ABG gelten nur gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.

1.4 Alle Vereinbarungen zwischen SOCOT und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich zu bestätigen.

1.5 Bei Abweichungen zwischen den in deutscher Sprache abgefassten AGB und einer Übersetzung in die jeweilige Verhandlungssprache, ist die deutsche Originalfassung maßgeblich. Die Haftung für Übersetzungsfehler ist unbeschadet einer Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.

§ 2. Angebot und Auftragsvereinbarung

2.1 Angebote der SOCOT sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Erteilte Bestellungen seitens des Bestellers sind als verbindliches Vertragsangebot zu werten und gelten mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch SOCOT als angenommen. Vertragspflichten entstehen für uns erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir mit der Auftragsausführung beginnen

2.3 Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche schriftlich vorzunehmen.

2.4 Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum.

2.5 Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherung, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise der SOCOT verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie Versandkosten, Zöllen und Gebühren. Nachlässe bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

3.2 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Mit Zahlungsverzug berechnen wir Mahnzuschläge und bankübliche Zinsen.

3.3 Lieferung ins Ausland erfolgt, soweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, gegen Vorkasse. Ansonsten hat der Kunde durch seine Bank auf eigene Kosten ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnen zu lassen, welches zu unseren Gunsten zu stellen ist.

3.4 Soweit der Kunde mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in Verzug gerät, sind sämtliche etwaigen weiteren Forderungen trotz etwaig entgegenstehender Abreden sofort fällig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers rechtfertigen.

3.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, aus bestehenden Vereinbarungen ausstehende Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen und die gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen.

3.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragsgebers oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4. Termine, Fristen und Lieferungen

4.1 Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch SOCOT setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- und Lieferbestandteile, ggf. erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.

4.2 Eine Lieferfrist beginnt frühestens mit Vertragsschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin bzw. eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.

4.3 Der in der Auftragsbestätigung von SOCOT genannte Liefertermin / Lieferfrist ist ein nach der üblichen, zumutbaren Sorgfalt benannter Circa-Termin bzw. eine solche Frist, sohin unverbindlich, außer es wäre ausdrücklich schriftlich ein Fixgeschäft vereinbart worden. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Derartige Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

4.5 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 9. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.6 Für entstehende Wartezeiten wird nicht gehaftet, es sei denn, ein Abhol- oder Anliefertermin wurde von uns verbindlich zugesagt.

4.7 Die Wahl von Versandwegen, Transportmitteln, Versandart und Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.

4.8 Teillieferungen sind zulässig.

4.9 Wegen eines Lieferverzuges kann der Besteller nach den gesetzlichen Vorschriften nur dann
zurücktreten, wenn wir den Verzug zu vertreten haben.

4.10 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung/Leistung „ab Werk“ (EXW) gemäß INCOTERMS 2010 vereinbart.

4.11 Ein Annahmeverzug des Bestellers berechtigt SOCOT ohne Rücksicht auf die vorher getroffenen Zahlungsvereinbarungen, seine Vertragsansprüche sofort fällig zu stellen.

§ 5. Verpackung

5.1 SOCOT verpackt die Ware nach jeweiligem Ermessen in handelsüblicher Weise und auf Kosten des Bestellers. Eine Rücknahme der Verpackung durch SOCOT ist nicht vereinbart. Der Besteller ist verpflichtet für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6. Erfüllungsort und Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen von SOCOT ist – sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde – der Firmensitz der jeweiligen vertragsschließenden und die vertragscharakteristische Leistung erbringenden SOCOT Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle anderen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlungsverpflichtung des Bestellers, ist Sontra.

6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, dessen Ursache beim Kunden liegt, verzögert wird. Die Gefahr geht von dem Tag auf den Kunden über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Kunden angezeigt haben.

6.3 Ziffer 6.2 gilt auch für zu bearbeitende Gegenstände des Kunden. Wird die zu bearbeitende Ware auf Wunsch des Kunden durch uns abgeholt, trägt die Transportgefahr der Kunde. Uns ist es freigestellt, diese Gefahr zu versichern.

6.4 Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Risiken versichert.

§ 7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Liefergegenstände bleiben Eigentum von SOCOT (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, die SOCOT aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

7.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.

7.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen
den Kunden bestehen.

7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

7.5 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Gelieferte Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an unseren Abnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes in Schriftform zugegangen ist. Auf Verlangen unsererseits ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich nicht am ursprünglichen Lieferort befindet.

8.2 Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

8.3 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den unter Ziffer 9. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

8.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung.

§ 9 Haftungsbeschränkung

9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 9. eingeschränkt.

9.2 Wir haften nicht

  • im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,
    Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
  • im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferungen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit wir gem. Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die uns bekannt waren oder die wir
hätten kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei Verzugsschäden ist der Schadensersatzanspruch des Kunden für jede vollendete Woche des Verzuges auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, maximal jedoch auf 15 % des Rechnungswertes begrenzt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 9. gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.8 Die Schadensersatzpflicht wird begrenzt durch den Deckungsschutz in der bestehenden Produkthaftpflichtversicherung, die bis zu einer Deckungssumme von 5,0 Mio. Euro pauschal (max. 2 Versicherungsfälle/ Jahr) für Sach-, Personen- und Vermögensschäden haftet. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchen Gründen – können nicht geltend gemacht werden.

§ 10 Schutzrechte

10.1 Stellt uns der Kunde Muster, Zeichnungen oder spezifische Produktherstellungsvorgaben anderer Art zur Verfügung, so stellt er uns im Falle von Schutzrechtsverletzungen von Ansprüchen Dritter im Innen- und Außenverhältnis frei.

10.2 Auf unsere Anforderung wird der Kunde im Falle einer solchen Schutzrechtsverletzung gegenüber dem Dritten jedwede notwendige Erklärung und/oder Handlung vornehmen, um unsere Freistellung zu gewährleisten.

§ 11 Geheimhaltung

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse, die er von oder über SOCOT erfahren hat, streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von SOCOT keine Informationen, Dokumente/Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder sonst zugänglich zu machen sowie diese Pflichten Angestellten, Mitarbeitern, Gehilfen, beauftragten Personen oder wie immer verbundenen Unternehmen vollinhaltlich zu überbinden.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Bestellauftrages oder dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

12.2 Für diesen Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes (CISG) sowie des Kollisionsrechtes (IPR) ist ausgeschlossen.

12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Eschwege in der Bundesrepublik Deutschland. SOCOT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist SOCOT nach eigener Wahl außerdem alternativ berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- u. Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren von dieser Schiedsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte, endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in Deutschland haben.

Stand: 01.02.2023